{"id":1588,"date":"2020-10-07T11:32:06","date_gmt":"2020-10-07T09:32:06","guid":{"rendered":"https:\/\/gmuseum.de\/bridge\/?page_id=1588"},"modified":"2021-02-02T11:55:36","modified_gmt":"2021-02-02T10:55:36","slug":"geschaeftsordnung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/turniere\/geschaeftsordnung\/","title":{"rendered":"Gesch\u00e4ftsordnung"},"content":{"rendered":"<div id='av_section_1'  class='avia-section av-kiyls39s-a265dc9b83fb48aba43034cfdff6beb5 main_color avia-section-default avia-shadow  avia-builder-el-0  el_before_av_one_full  avia-builder-el-first  avia-bg-style-scroll container_wrap sidebar_right'  ><div class='container av-section-cont-open' ><main  role=\"main\" itemprop=\"mainContentOfPage\"  class='template-page content  av-content-small alpha units'><div class='post-entry post-entry-type-page post-entry-1588'><div class='entry-content-wrapper clearfix'>\n\n<style type=\"text\/css\" data-created_by=\"avia_inline_auto\" id=\"style-css-av-6p2nd-27f03aa789899e57e2db84cabf13ee49\">\n.flex_column.av-6p2nd-27f03aa789899e57e2db84cabf13ee49{\nborder-radius:0px 0px 0px 0px;\n-webkit-border-radius:0px 0px 0px 0px;\n-moz-border-radius:0px 0px 0px 0px;\n}\n<\/style>\n<div class='flex_column av-6p2nd-27f03aa789899e57e2db84cabf13ee49 av_three_fourth  avia-builder-el-1  el_before_av_one_fourth  avia-builder-el-first  first flex_column_div av-zero-column-padding '   ><p>\n<style type=\"text\/css\" data-created_by=\"avia_inline_auto\" id=\"style-css-av-kknvyd0l-40ae595718d4aa1049d7f70912e5e709\">\n#top .av-special-heading.av-kknvyd0l-40ae595718d4aa1049d7f70912e5e709{\npadding-bottom:10px;\n}\nbody .av-special-heading.av-kknvyd0l-40ae595718d4aa1049d7f70912e5e709 .av-special-heading-tag .heading-char{\nfont-size:25px;\n}\n.av-special-heading.av-kknvyd0l-40ae595718d4aa1049d7f70912e5e709 .av-subheading{\nfont-size:15px;\n}\n<\/style>\n<div  class='av-special-heading av-kknvyd0l-40ae595718d4aa1049d7f70912e5e709 av-special-heading-h2 blockquote modern-quote  avia-builder-el-2  el_before_av_textblock  avia-builder-el-first '><div class='av-subheading av-subheading_above'><p>Bridgeclub N\u00fcrnberg Gesellschaft Museum<\/p>\n<\/div><h2 class='av-special-heading-tag'  itemprop=\"headline\"  >Bridge-Abteilung der Gesellschaft Museum e. V. N\u00fcrnberg<\/h2><div class=\"special-heading-border\"><div class=\"special-heading-inner-border\"><\/div><\/div><\/div><br \/>\n<section  class='av_textblock_section av-kfz6y95v-4a7770d3f5fe832606444c8e3ea79601'  itemscope=\"itemscope\" itemtype=\"https:\/\/schema.org\/CreativeWork\" ><div class='avia_textblock'  itemprop=\"text\" ><p><strong>Gesch\u00e4ftsordnung des am 22.02.1961 gegr\u00fcndeten Bridgeclubs N\u00fcrnberg Gesellschaft Museum<\/strong><\/p>\n<\/div><\/section><\/p><\/div>\n<style type=\"text\/css\" data-created_by=\"avia_inline_auto\" id=\"style-css-av-evz5t-3a35c6c63d816d3581cf53d06d457430\">\n.flex_column.av-evz5t-3a35c6c63d816d3581cf53d06d457430{\nborder-radius:0px 0px 0px 0px;\n-webkit-border-radius:0px 0px 0px 0px;\n-moz-border-radius:0px 0px 0px 0px;\n}\n<\/style>\n<div class='flex_column av-evz5t-3a35c6c63d816d3581cf53d06d457430 av_one_fourth  avia-builder-el-4  el_after_av_three_fourth  avia-builder-el-last  flex_column_div av-zero-column-padding '   ><\/div><\/div><\/div><\/main><!-- close content main element --><\/div><\/div><div id='after_section_1'  class='main_color av_default_container_wrap container_wrap sidebar_right'  ><div class='container av-section-cont-open' ><div class='template-page content  av-content-small alpha units'><div class='post-entry post-entry-type-page post-entry-1588'><div class='entry-content-wrapper clearfix'>\n<style type=\"text\/css\" data-created_by=\"avia_inline_auto\" id=\"style-css-av-x8e9-9e853cba99eeb375d5a5f81f1827eb78\">\n.flex_column.av-x8e9-9e853cba99eeb375d5a5f81f1827eb78{\nborder-radius:0px 0px 0px 0px;\n-webkit-border-radius:0px 0px 0px 0px;\n-moz-border-radius:0px 0px 0px 0px;\n}\n<\/style>\n<div class='flex_column av-x8e9-9e853cba99eeb375d5a5f81f1827eb78 av_one_full  avia-builder-el-5  el_after_av_section  avia-builder-el-no-sibling  first flex_column_div av-zero-column-padding '   ><section  class='av_textblock_section av-kfz6xk6r-cb1cda3b6ed98d6c54f03c1905d87c92'  itemscope=\"itemscope\" itemtype=\"https:\/\/schema.org\/CreativeWork\" ><div class='avia_textblock'  itemprop=\"text\" ><h3>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesellschaft<\/h3>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen &#8222;Bridgeclub N\u00fcrnberg Gesellschaft Museum&#8220;. Er ist eine Abteilung der Gesellschaft Museum e. V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts N\u00fcrnberg unter VR Nr. 729.<br \/>\n(2) Der Bridgeclub hat seinen Sitz in N\u00fcrnberg, Campestra\u00dfe 10, 90419 N\u00fcrnberg.<br \/>\n(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<h3>\u00a7 2 Zweck des Vereins<\/h3>\n<p>(1) Der Bridgeclub N\u00fcrnberg Museum- nachfolgend &#8222;Verein&#8220; genannt &#8211; hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinn\u00fctziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu f\u00f6rdern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsm\u00f6glichkeiten anzubieten.<br \/>\n(2) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos t\u00e4tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br \/>\n(3) Mittel, die dem Verein zuflie\u00dfen, d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>\n(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.<\/p>\n<h3>\u00a7 3 Verbandsmitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Bridge Verbandes e. V. (DBV). Er ist Mitglied des Landesverbandes Nordbayern des Deutschen Bridgeverbandes e. V.<br \/>\n(2) Der Verein erkennt die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an. Er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuf\u00fchren. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.<br \/>\n(3) Die Aufnahme in den DBV begr\u00fcndet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem f\u00fcr den Verein zust\u00e4ndigen Regionalverband des DBV. F\u00fcr diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziff. 2 entsprechend.<br \/>\n(4) Verbandsrecht des DBV geht vor Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht<\/p>\n<h3>\u00a7 4 Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen und kann von jeder nat\u00fcrlichen Person erworben werden. Der Aufnahmeantrag Minderj\u00e4hriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.<br \/>\n(2) Mit dem Aufnahmeantrag ist die Mitgliedschaft in der Gesellschaft Museum e. V. nachzuweisen. \u00dcber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.<br \/>\n(3) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Befreiung von der Zahlung des Vereinsbeitrags ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<h3>\u00a7 5 Ende der Mitgliedschaft<\/h3>\n<p>Die Mitgliedschaft endet<br \/>\n(1) durch den Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres erkl\u00e4rt werden muss.<br \/>\n(2) durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen<br \/>\n(a) eines schweren Versto\u00dfes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes.<br \/>\n(b) einer schweren Sch\u00e4digung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe.<br \/>\n(c) des Zahlungsr\u00fcckstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als sechs Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die f\u00e4llige Zahlung angemahnt worden ist.<br \/>\n(3) \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2\/3 der Stimmen seiner Mitglieder. Gegen den Ausschluss kann Einspruch zum Schieds- und Disziplinargericht eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br \/>\n(4) durch den Tod.<\/p>\n<h3>\u00a7 6 Rechte der Mitglieder<\/h3>\n<p>Die Mitglieder haben &#8211; vorbehaltlich \u00a7 2 Abs. 3 &#8211; Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie k\u00f6nnen verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichm\u00e4\u00dfigen Wohle aller<br \/>\nMitglieder verwendet werden. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im R\u00fcckstand befindet.<\/p>\n<h3>\u00a7 7 Pflichten der Mitglieder<\/h3>\n<p>(1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschl\u00fcsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgesch\u00f6pft sind.<br \/>\n(2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erf\u00fcllung ihrer satzungsm\u00e4\u00dfigen Aufgaben zu unterst\u00fctzen.<br \/>\n(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitr\u00e4ge und sonstigen Umlagen zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis sp\u00e4testens zum 31. M\u00e4rz eines jeden Jahres zu zahlen.<\/p>\n<h3>\u00a7 8 Organe des Vereins<\/h3>\n<p>Organe des Vereins sind<br \/>\n(1) die Mitgliederversammlung,<br \/>\n(2) der Vorstand.<\/p>\n<h3>\u00a7 9 Mitgliederversammlung<\/h3>\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.<br \/>\n(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.<br \/>\n(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zust\u00e4ndig f\u00fcr<br \/>\n(a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,<br \/>\n(b) die Wahl des Kassenpr\u00fcfers, der Mitglieder des Sportgerichts sowie des Schieds- und Disziplinargerichts,<br \/>\n(c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,<br \/>\n(d) die Entlastung des Vorstandes,<br \/>\n(e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,<br \/>\n(f) die Festsetzung von Beitr\u00e4gen oder sonstigen Umlagen,<br \/>\n(g) die \u00c4nderung der Satzung,<br \/>\n(h) die Aufl\u00f6sung des Vereins.<br \/>\n(4) Die Wahl nach Ziffer 3 a und b erfolgt jeweils f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren. Zur Wahl gen\u00fcgt die einfache Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<br \/>\n(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet j\u00e4hrlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.<br \/>\n(6) Die Mitglieder k\u00f6nnen Antr\u00e4ge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begr\u00fcnden sind. Die Antr\u00e4ge m\u00fcssen dem Vorstand sp\u00e4testens eine Woche vor der Versammlung zugegangen sein. Versp\u00e4tet eingegangene, sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Antr\u00e4ge k\u00f6nnen nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2\/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsantr\u00e4ge, die eine Satzungs\u00e4nderung zum Gegenstand haben, sind unzul\u00e4ssig.<br \/>\n(7) Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungs\u00e4nderungen zus\u00e4tzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagungsordnungspunkte m\u00fcssen den Mitgliedern sp\u00e4testens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.<br \/>\n(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollf\u00fchrer. Jede ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig.<br \/>\n(9) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdr\u00fccklich vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht<br \/>\nabgegebene Stimme. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.<br \/>\n(10) Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<h3>\u00a7 10 Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung<\/h3>\n<p>Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist sp\u00e4testens sechs Wochen nach Antragseingang eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens drei Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Vereins schriftlich bekanntgegeben. Im \u00dcbrigen gelten die Regelungen des \u00a7 9 entsprechend.<\/p>\n<h3>\u00a7 11 Vorstand<\/h3>\n<p>(1) Der Vorstand ist das gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,<br \/>\n(a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten,<br \/>\n(b) die Beschl\u00fcsse der Mitgliedsversammlung auszuf\u00fchren,<br \/>\n(c) den Verein zu f\u00fchren und zu verwalten,<br \/>\n(d) die H\u00f6he und F\u00e4lligkeit der Beitr\u00e4ge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen,<br \/>\n(e) den Masterpunktsekret\u00e4r, den Sachwart, den Vergn\u00fcgungswart, den Pressereferenten und den Unterrichtswart zu ernennen.<br \/>\n(2) Der Vorstand besteht aus bis zu f\u00fcnf Personen, zwingend jedoch aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Daneben k\u00f6nnen ein Manager und ein Sportwart gew\u00e4hlt werden. Der 1. Vorsitzende leitet den Vorstand; er ist zust\u00e4ndig f\u00fcr alle Angelegenheiten von allgemeiner und grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und f\u00fcr die Vertretung des Bridgeclubs.<br \/>\nEr kann Aufgaben an andere Mitglieder des Vorstandes oder auch andere Mitglieder, die nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren mit deren Einverst\u00e4ndnis, delegieren und soll die Aufgabenverteilung im Vorstand einvernehmlich mit den Mitgliedern des Vorstandes verteilen. Im Zweifelsfalle steht ihm ein Bestimmungsrecht zu.<br \/>\n(3) Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl und Amtsantritt eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen innerhalb von vier Wochen ein Mitglied, das die Gesch\u00e4fte und die T\u00e4tigkeit<br \/>\ndes Ausgeschiedenen bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung ausf\u00fchrt. In der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung ist ein Ersatz f\u00fcr das ausgeschiedene Vorstandsmitglied f\u00fcr die restliche Amtszeit zu w\u00e4hlen. Sofern in der Mitgliederversammlung keine Einigkeit \u00fcber einen anderen<br \/>\nWahlmodus besteht, gilt folgendes:<br \/>\n(4) Zur Wahl ben\u00f6tigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlg\u00e4ngen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein 3. Wahlgang statt, bei dem gew\u00e4hlt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen<br \/>\nStimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im 3. Wahlgang entscheidet das Los.<br \/>\n(5) Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich im Sinne des \u00a7 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen bestimmten Vertreter vertreten. Jeder ist f\u00fcr sich allein vertretungsberechtigt.<br \/>\n(6) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem st\u00e4ndigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand beschlie\u00dft mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. \u00a7 5 Abs. 2 der Satzung bleibt davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<h3>\u00a7 12 Kassenpr\u00fcfer<\/h3>\n<p>(1) Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von einem Kassenpr\u00fcfer zu pr\u00fcfen. Insbesondere ist zu pr\u00fcfen,<br \/>\n(a) ob die Buchf\u00fchrung des Vereins ordnungsgem\u00e4\u00df im Sinne der steuerlichen Vorschriften gef\u00fchrt wird,<br \/>\n(b) ob die Mittel nach den Grunds\u00e4tzen einer sparsamen Haushaltsf\u00fchrung und ausschlie\u00dflich f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke nach den Bestimmungen des \u00a7 2 dieser Satzung verwendet wurden.<br \/>\n(2) Der Kassenpr\u00fcfer hat die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung \u00fcber das Ergebnis seiner Pr\u00fcfung zu unterrichten. Der Kassenpr\u00fcfer wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Er darf nicht dem Vorstand des Vereins angeh\u00f6ren. Scheidet der Kassenpr\u00fcfer vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand einen Ersatzkassenpr\u00fcfer bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung, in der ein Ersatz zu w\u00e4hlen ist.<\/p>\n<h3>\u00a7 13 Satzungs\u00e4nderung<\/h3>\n<p>Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen Satzungs\u00e4nderungen beschlie\u00dfen. Die Vorschrift des \u00a7 15 bleibt unber\u00fchrt. Beschl\u00fcsse \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen, die steuerliche Auswirkung haben k\u00f6nnen, d\u00fcrfen erst ausgef\u00fchrt werden, wenn das<br \/>\nzust\u00e4ndige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<h3>\u00a7 14 Kostenerstattung<\/h3>\n<p>Die Mitglieder des Vorstands sowie sonstige Funktionstr\u00e4ger des Vereins haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.<\/p>\n<h3>\u00a7 15 Aufl\u00f6sung<\/h3>\n<p>Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4\/5 der abgegebenen Stimmen die Aufl\u00f6sung des Vereins beschlie\u00dfen. Die Aufl\u00f6sung kann nur beschlossen werden, wenn in der Mitgliederversammlung, die die Aufl\u00f6sung beschlie\u00dfen soll, die H\u00e4lfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.<br \/>\nIst diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese fasst ihre Beschl\u00fcsse ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.<\/p>\n<h3>\u00a7 16 Steuerliche Verm\u00f6gensbindung<\/h3>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Verm\u00f6gen des Vereins unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft, wer das Verm\u00f6gen des Vereins erhalten soll und f\u00fcr welche Zwecke es zu verwenden ist. Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung d\u00fcrfen erst ausgef\u00fchrt werden, nachdem das zust\u00e4ndige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.<\/p>\n<h3 id=\"p17\">\u00a7 17 Sportgericht<\/h3>\n<p>(1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zust\u00e4ndigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zust\u00e4ndig f\u00fcr Streitf\u00e4lle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die f\u00fcr den Sportbetrieb des Vereins gelten und f\u00fcr die F\u00e4lle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung \u00fcbertragen werden. Gegen Turnierleiterentscheidungen sowie alle sportrechtlichen Angelegenheiten kann das Sportgericht angerufen werden.<br \/>\n(2) Das Sportgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die ihren Vorsitzenden selbst w\u00e4hlen und die ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit treffen.<br \/>\n(3) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft eine Liste von neun Mitgliedern, die in der benannten Reihenfolge t\u00e4tig werden und auf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt sind. Der Turnierleiter sowie am Streitfall Beteiligte k\u00f6nnen nicht Mitglieder des Sportgerichts sein.<br \/>\n(4) F\u00fcr den Fall, dass nicht ausreichend Mitglieder des Sportgerichts zur Verf\u00fcgung stehen, ernennt der Vorstand Ersatzpersonen.<br \/>\n(5) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils g\u00fcltigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV und seiner Verfahrensordnung.<\/p>\n<h3 id=\"p18\">\u00a7 18 Schieds- und Disziplinargericht<\/h3>\n<p>(1) Das Schieds-und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds-und Disziplinarsachen. Es ist zust\u00e4ndig f\u00fcr<br \/>\n(a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,<br \/>\n(b) die Ahndung von Verfehlungen und Verst\u00f6\u00dfen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,<br \/>\n(c) die endg\u00fcltige Entscheidung \u00fcber den Ausschluss eines Mitglieds.<br \/>\n(2) Das Schieds-und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag t\u00e4tig. Das Schieds- und Disziplinargericht kann folgende Disziplinarma\u00dfnahmen verh\u00e4ngen:<br \/>\n(a) eine Verwarnung,<br \/>\n(b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer,<br \/>\n(c) eine Geldbu\u00dfe bis zur H\u00f6he von \u20ac 500,&#8211;,<br \/>\n(d) den Ausschluss.<br \/>\n(3) Das Schieds-und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes k\u00f6nnen nicht Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts sein. Die Mitglieder des Gerichts sowie drei Ersatzpersonen werden von der Mitgliederversammlung<br \/>\nauf die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt. Gew\u00e4hlt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.<br \/>\n(4) Ihren Vorsitzenden bestimmen die Mitglieder des Schieds-und Disziplinargerichts selbst. Das Gericht beschlie\u00dft mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br \/>\n(5) \u00a7 17 Nr. 3 gilt entsprechend.<br \/>\n(6) Gegen Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung zum Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes\/des DBV mit einer Begr\u00fcndung eingegangen sein.<\/p>\n<h3>\u00a7 19 Inkrafttreten<\/h3>\n<p>(1) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in N\u00fcrnberg am 16.02.1994 beschlossen worden. Sie trat am 16.02.1994 in Kraft.<br \/>\n(2) Die letzte \u00c4nderung dieser Satzung erfolgte am 18.03.2015.<\/p>\n<\/div><\/section><br \/>\n\n<style type=\"text\/css\" data-created_by=\"avia_inline_auto\" id=\"style-css-av-2zz7hw-b6dbfde3a44cbaea735dfd8dbca474a1\">\n#top .av-special-heading.av-2zz7hw-b6dbfde3a44cbaea735dfd8dbca474a1{\npadding-bottom:10px;\n}\nbody .av-special-heading.av-2zz7hw-b6dbfde3a44cbaea735dfd8dbca474a1 .av-special-heading-tag .heading-char{\nfont-size:25px;\n}\n.av-special-heading.av-2zz7hw-b6dbfde3a44cbaea735dfd8dbca474a1 .av-subheading{\nfont-size:15px;\n}\n<\/style>\n<div  class='av-special-heading av-2zz7hw-b6dbfde3a44cbaea735dfd8dbca474a1 av-special-heading-h2 blockquote modern-quote  avia-builder-el-7  el_after_av_textblock  el_before_av_textblock '><h2 class='av-special-heading-tag'  itemprop=\"headline\"  >Downloads<\/h2><div class=\"special-heading-border\"><div class=\"special-heading-inner-border\"><\/div><\/div><\/div><br \/>\n<section  class='av_textblock_section av-kfz5nvnb-0ae518eaa02eb09ae58661b78535eeaa'  itemscope=\"itemscope\" itemtype=\"https:\/\/schema.org\/CreativeWork\" ><div class='avia_textblock'  itemprop=\"text\" ><p><a class=\"gm-icon download after\" href=\"\/wp-content\/uploads\/sites\/2\/bridge-geschaeftsordnung.pdf\">Gesch\u00e4ftsordung Bridgeclub Gesellschaft Museum N\u00fcrnberg<\/a> (PDF\/ ca. 57 KB)<\/p>\n<\/div><\/section><\/p><\/div><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"","protected":false},"author":12,"featured_media":0,"parent":49,"menu_order":16,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"inline_featured_image":false},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1588"}],"collection":[{"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/users\/12"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1588"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1588\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6034,"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1588\/revisions\/6034"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/49"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gesellschaft-museum.de\/bridge\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1588"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}