Bridgeclub Nürnberg Gesellschaft Museum
Bridge-Abteilung der Gesellschaft Museum e. V. Nürnberg
Geschäftsordnung des am 22.02.1961 gegründeten Bridgeclubs Nürnberg Gesellschaft Museum
Bridgeclub Nürnberg Gesellschaft Museum
Geschäftsordnung des am 22.02.1961 gegründeten Bridgeclubs Nürnberg Gesellschaft Museum
(1) Der Verein führt den Namen „Bridgeclub Nürnberg Gesellschaft Museum“. Er ist eine Abteilung der Gesellschaft Museum e. V., eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR Nr. 729.
(2) Der Bridgeclub hat seinen Sitz in Nürnberg, Campestraße 10, 90419 Nürnberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Bridgeclub Nürnberg Museum- nachfolgend „Verein“ genannt – hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Bridge Verbandes e. V. (DBV). Er ist Mitglied des Landesverbandes Nordbayern des Deutschen Bridgeverbandes e. V.
(2) Der Verein erkennt die Satzung des DBV in seiner jeweiligen Fassung an. Er sowie seine Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.
(3) Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Regionalverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziff. 2 entsprechend.
(4) Verbandsrecht des DBV geht vor Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht
(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist schriftlich zu beantragen und kann von jeder natürlichen Person erworben werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(2) Mit dem Aufnahmeantrag ist die Mitgliedschaft in der Gesellschaft Museum e. V. nachzuweisen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Befreiung von der Zahlung des Vereinsbeitrags ist damit nicht verbunden.
Die Mitgliedschaft endet
(1) durch den Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.
(2) durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen
(a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes.
(b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Regionalverbandes oder eines derer Organe.
(c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als sechs Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 der Stimmen seiner Mitglieder. Gegen den Ausschluss kann Einspruch zum Schieds- und Disziplinargericht eingelegt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) durch den Tod.
Die Mitglieder haben – vorbehaltlich § 2 Abs. 3 – Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller
Mitglieder verwendet werden. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand befindet.
(1) Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen, sie unterliegen der Vereins-, Regionalverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.
(2) Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis spätestens zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.
Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
(a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
(b) die Wahl des Kassenprüfers, der Mitglieder des Sportgerichts sowie des Schieds- und Disziplinargerichts,
(c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
(d) die Entlastung des Vorstandes,
(e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
(f) die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen,
(g) die Änderung der Satzung,
(h) die Auflösung des Vereins.
(4) Die Wahl nach Ziffer 3 a und b erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.
(6) Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.
(7) Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagungsordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimme. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.
(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren.
Auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens drei Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern des Vereins schriftlich bekanntgegeben. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe,
(a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten,
(b) die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung auszuführen,
(c) den Verein zu führen und zu verwalten,
(d) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen,
(e) den Masterpunktsekretär, den Sachwart, den Vergnügungswart, den Pressereferenten und den Unterrichtswart zu ernennen.
(2) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf Personen, zwingend jedoch aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Daneben können ein Manager und ein Sportwart gewählt werden. Der 1. Vorsitzende leitet den Vorstand; er ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung und für die Vertretung des Bridgeclubs.
Er kann Aufgaben an andere Mitglieder des Vorstandes oder auch andere Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören mit deren Einverständnis, delegieren und soll die Aufgabenverteilung im Vorstand einvernehmlich mit den Mitgliedern des Vorstandes verteilen. Im Zweifelsfalle steht ihm ein Bestimmungsrecht zu.
(3) Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl und Amtsantritt eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so bestimmt der Vorstand aus seinen Reihen innerhalb von vier Wochen ein Mitglied, das die Geschäfte und die Tätigkeit
des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausführt. In der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Ersatz für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit zu wählen. Sofern in der Mitgliederversammlung keine Einigkeit über einen anderen
Wahlmodus besteht, gilt folgendes:
(4) Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein 3. Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit im 3. Wahlgang entscheidet das Los.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder seinen bestimmten Vertreter vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(6) Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 5 Abs. 2 der Satzung bleibt davon unberührt.
(1) Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von einem Kassenprüfer zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen,
(a) ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften geführt wird,
(b) ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
(2) Der Kassenprüfer hat die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Scheidet der Kassenprüfer vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der ein Ersatz zu wählen ist.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkung haben können, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das
zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.
Die Mitglieder des Vorstands sowie sonstige Funktionsträger des Vereins haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn in der Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließen soll, die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
Ist diese Zahl nicht erreicht, so ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese fasst ihre Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welche Zwecke es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
(1) Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für die Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Regionalverbandes oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden. Gegen Turnierleiterentscheidungen sowie alle sportrechtlichen Angelegenheiten kann das Sportgericht angerufen werden.
(2) Das Sportgericht besteht aus drei Vereinsmitgliedern, die ihren Vorsitzenden selbst wählen und die ihre Entscheidung mit einfacher Mehrheit treffen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Liste von neun Mitgliedern, die in der benannten Reihenfolge tätig werden und auf die Dauer von zwei Jahren gewählt sind. Der Turnierleiter sowie am Streitfall Beteiligte können nicht Mitglieder des Sportgerichts sein.
(4) Für den Fall, dass nicht ausreichend Mitglieder des Sportgerichts zur Verfügung stehen, ernennt der Vorstand Ersatzpersonen.
(5) Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV und seiner Verfahrensordnung.
(1) Das Schieds-und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds-und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für
(a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,
(b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,
(c) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.
(2) Das Schieds-und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder vom Vorstand angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Das Schieds- und Disziplinargericht kann folgende Disziplinarmaßnahmen verhängen:
(a) eine Verwarnung,
(b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer,
(c) eine Geldbuße bis zur Höhe von € 500,–,
(d) den Ausschluss.
(3) Das Schieds-und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts sein. Die Mitglieder des Gerichts sowie drei Ersatzpersonen werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Ihren Vorsitzenden bestimmen die Mitglieder des Schieds-und Disziplinargerichts selbst. Das Gericht beschließt mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) § 17 Nr. 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung zum Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Schieds- und Disziplinargericht des Regionalverbandes/des DBV mit einer Begründung eingegangen sein.
(1) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Nürnberg am 16.02.1994 beschlossen worden. Sie trat am 16.02.1994 in Kraft.
(2) Die letzte Änderung dieser Satzung erfolgte am 18.03.2015.
Geschäftsordung Bridgeclub Gesellschaft Museum Nürnberg (PDF/ ca. 57 KB)
Bridgeabteilung
Gesellschaft Museum e.V.
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